Photovoltaik Umsatzsteuer
Zwar gilt bis zu jährlichen Umsätzen von € 17.500,- normalerweise die sog. Kleinunternehmerregelung. Diese wäre aber im Fall der PV-Anlagen nachteilig. Hier gibt es einen Ausweg. Bereits mit Abgabe einer USt-Voranmeldung (s.o.) oder USt-Jahreserklärung wird diese „Kleinunternehmerregelung“ außer Kraft gesetzt, so dass hier kein Problem entsteht.
Wenn Sie der gewonnene Strom in das allgemeine Netz einspeisen, als Inhaber einer Photovoltaikanlage wird auch ein privater Hausbesitzer zum steuerlichen Unternehmer. Dadurch kann der Betreiber auch den Vorsteuerabzug sowie andere steuerliche Abschreibungen geltend machen. Aus dieser Hinsicht machen eben steuerliche Vorteile die Investition in eine Photovoltaikanlage sehr interessant.
Als Anlagenbetreiber bekommen Sie im Rahmen der Anschaffung der Anlage gezahlte Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurückerstattet. Dafür müssen Sie in der Folgezeit auch gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen für die Einspeisevergütungen Umsatzsteuer berechnen. Die an das Energieversorgungsunternehmen berechnete Umsatzsteuer verringert jedoch nicht den Ertrag, sondern wird auf die gesetzlich festgelegte Einspeisvergütung oben drauf berechnet. So können Sie als der Betreiber auch später noch die Vorsteuer aus allen laufenden Kosten für die Anlage geltend machen.
Bei netzgekoppelten Photovoltaik Anlagen fällt also für den Betreiber für den zu mehr als 50% eingespeisten Solarstrom Umsatzsteuer an, von der man sich bei weniger als 16.250 Euro Jahresumsatz freiwillig befreien lassen kann. Im Gegenzug genießt man mit der Umsatzsteuerpflicht den Vorteil des Vorsteuerabzugs
Die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder USt-Jahreserklärung bringt viel Geld und sollte unbedingt vorgenommen werden. Auch rückwirkend ist dies noch möglich und muss dann im Einzellfall geprüft werden.