Photovoltaik Einkommensteuer

Das Betrieben einer Photovoltaikanlage stellt einen separaten Gewerbebetrieb dar. Daraus erzielt man Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Den Einnahmen aus der Einspeisevergütung stehen alle damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben gegenüber.
Wer den mit einer Photovoltaik-Anlage erzeugten Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, muss die Einnahmen als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Voraussetzung: Der Betreiber verfolgt eine Gewinnerzielungsabsicht. Den Gewinn kann er mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gewinn nicht über der Grenze von 30 000 Euro im Kalenderjahr liegt. Die Einkünfte werden in der Anlage GSE aufgeführt, zusätzlich ist die Anlage EÜR auszufüllen. Es kommt also nicht darauf an, dass in jedem einzelnen Jahr Gewinn erzielt wird, Anlaufverluste sind die Regel und werden akzeptiert.
Sollte das Finanzamt im Einzelfall eine Gewinnerzielungsabsicht verneinen, ist das manchmal sogar vorteilhaft. Der Betrieb der Anlage ist dann aus der Sicht der Einkommensteuer nicht relevant und spielt sich rein in der privaten Sphäre ab (steuerlicher Fachbegriff: Liebhaberei ). Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft setzt nur die Einnahmeerzielung voraus, nicht dagegen die Gewinnerzielung – im Gegensatz zur Einkommensteuer.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage kommen zu allen anderen Einkünften dazu und sind dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern. Somit hängt es auch von allen weiteren Einkünften ab, ob und in welcher Höhe Steuer anfällt. Durch die Abschreibung dürften die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den ersten Jahren negativ sein, so dass keine zusätzliche Steuer anfallen dürfte.